Satzung DRK Kreisverband Bremen e.V.

Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen Geschäftsnummer VR 2150 ln der Fassung vom 15.06.2017

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Name und Rechtsform

(1) Der Verein führt als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Bremen e. V., und durch ihn Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes, den Namen ,,Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Bremen e. V.“ Er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz.

(3) Sein Gebiet umfasst die Stadtgemeinde Bremen, jedoch ohne das stadtbremische Uberseehafengebiet in Bremerhaven.

(4) Die Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes und des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Bremen, sind für den Kreisverband und seine Gliederungen und Mitglieder verbindlich.

(5) Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz.

§ 2 – Selbstverständnis

(1) Der,,Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e. V.“ ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen und Einrichtungen) und Mitglieder. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der ,,Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e. V.“ die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der lnternationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die ldee der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom lnternationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(4) Der,,Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e. V.“ ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die lnteressen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserungen der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(5) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband junge Menschen an das ldeengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes vertritt die lnteressen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes.

(6) Der,,Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e. V.“ bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn, seine Gliederungen und seine Mitglieder verbindlich.

(7) Das Rote Kreuz ist mit dem lnternationalen Komitee vom Roten Kreuz, der lnternationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.

§ 3 – Aufgaben

(1) Der,,Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e. V.“ stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses und seiner Möglichkeiten insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und ldeale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend
  • Krankenpflege
  • Blutspendedienst
  • Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe
  • Rettungsdienst und Krankentransport
  • Mitwirkung im Katastrophenschutz
  • Mitwirkung im Natur- und Umweltschutz
  • Sozialarbeit, vor allem für Kinder, Jugendliche, Familien- unter Einschluss der Alleinerziehenden-, Alte Menschen, Kranke und Behinderte sowie andere Benachteiligte
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Betrieb und Förderung von Bildungseinrichtung
  • Angebote und Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen gemäß § 8 Abs. I Ziff. 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)

(2) Der ,,Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e.V.“ errichtet und unterhält nach Bedarf und Zweckmäßigkeit karitative Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Heime, Kindergärten und Ausbildungsstätten sowie andere Betriebe, deren Tätigkeit der Erfüllung seiner Aufgaben nützlich ist, als Eigenbetriebe oder in rechtlich selbständiger Form. Einrichtungen und Betriebe können auch gemeinsam mit anderen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes, freien und staatlichen Trägern sowie anderen geeigneten Partnern errichtet oder geführt werden.

(3) Der Kreisverband verwirklicht Beschlüsse nach_§ 12 Nr. 2 der Satzung des Landesverbandes sowie Regelungen nach §§ 13 Abs. 1 , 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes in seinem Bereich.

(4) Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung seiner Gliederungen gegenüber dem Landesverband, der Stadtgemeinde Bremen und den in Bremen tätigen sonstigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Kreisverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereichs zusammen.

(5) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

§ 4 – Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Amtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu, sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeit ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen. Der Kreisverband sorgt für die erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildung.

2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5 – Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

§ 6 – Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen.

(2) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen Mitgliedsverbänden aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende soll dem Geschäftsführenden Vorstand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied angehören.

§ 7 – Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind.

(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:

  1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 2 Abs. 7;
  2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
  3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen;
  4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
  5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestaltung seiner Verwendung durch Dritte;
  6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) lm Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) lm Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

§ 8 – Gemeinschaften

(1) lm Kreisverband Bremen bestehen folgende Gemeinschaften:

  • Die Bereitschaften,
  • das Jugendrotkreuz,
  • die Altkameradschaft,
  • die Gemeinschaft der ehrenamtlichen Sozialarbeit.

(2) In den Bereitschaften sind Mitglieder zusammengefasst, die mindestens in einem Fachdienst oder einer anderen satzungsgemäßen Aufgabe ausgebildet sind und die sich zur regelmäßigen Mitarbeit und Fortbildung verpflichten.

(3) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Jugendverband des Kreisverbandes Bremen. Die Stellung des JRK und die Zielsetzung ergeben sich aus § 2 Abs. 5.

(4) Die Altkameradschaft ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der Bereitschaften, die aufgrund ihres Lebensalters oder ihres Gesundheitszustandes nicht mehr regelmäßig an den Diensten der Bereitschaften teilnehmen. Sie hat die Aufgabe, die Tradition des Deutschen Roten Kreuzes zu pflegen, Erfahrungen an die übrigen Gemeinschaften weiterzugeben und gemeinsam mit anderen Stellen an der sozialen Betreuung ihrer Mitglieder mitzuwirken.

(5) In der Gemeinschaft der ehrenamtlichen Sozialarbeit sind die Mitglieder zusammengefasst, die in dem satzungsgemäßen Aufgabengebiet der Sozialarbeit tätig sind. Die Gemeinschaft kann regionale Stützpunkte (Ortsvereine) bilden.

(6) Der Aufbau der Gemeinschaften, ihre Leitung sowie die besonderen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder werden durch Dienstordnungen geregelt. Die Dienstordnung für die Gemeinschaft der ehrenamtlichen Sozialarbeit nimmt auf die besonderen Gegebenheiten der Sozialarbeit Rücksicht.

(7) Die Mitglieder der Bereitschaften, des Jugendrotkreuzes und der Altkameradschaft unterwerfen sich einer Disziplinarordnung.

§ 9 – Arbeitskreise

(1) In den Arbeitskreisen sind Mitglieder zusammengefasst, die satzungsgemäße Aufgaben wahrnehmen, die nicht den Gemeinschaften übertragen sind.

(2) Über die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen entscheidet der Vorstand.

3. Abschnitt – Mitgliedschaft

§ 10 – Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Kreisverbandes Bremen besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern,
  • korporativen Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglied des Kreisverbandes Bremen kann nur werden, wer bereit ist, sich für die Grundsätze des Deutschen Roten Kreuzes einzusetzen und die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten zu erfüllen.

(3) Natürliche Personen können zugleich ordentliche und fördernde Mitglieder sein, juristische Personen zugleich korporative und fördernde Mitglieder.

§ 11 – Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die

  1. aktives Mitglied einer Gemeinschaft sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. ohne Mitglied einer Gemeinschaft zu sein, an der Arbeit des Kreisverbandes Bremen ehrenamtlich aktiv teilnehmen und darüber eine Bestätigung des Vorstandes besitzen,
  3. eine in der Satzung vorgesehene Wahl oder Berufung in ein Ehrenamt annehmen.

(2) Die Dienstordnungen können bestimmen, dass für Bewerberinnen und Bewerber um eine aktive Mitgliedschaft ein Anwärterverhältnis mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten zu begründen ist.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft ist in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dieser hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Steht die Bewerberin oder der Bewerber in einem Anwärterverhältnis, ist der oder die betreffende Dienstvorgesetzte nach Maßgabe der Dienstordnung zu hören. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so ist diese Entscheidung zu begründen.

(4) Die Annahme eines Wahlamtes oder einer Berufung gilt als Beitrittserklärung und begründet die ordentliche Mitgliedschaft.

(5) Ordentliche Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ihren Austritt erklären. Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 Buchstabe b und c erlischt, wenn die Funktion oder das Amt endet oder niedergelegt wird.

§ 12 – Pflichten und Rechte der ordentlichen Mitglieder

(1) Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind kameradschaftliche Zusammenarbeit, zuverlässige und uneigennützige Erfüllung der übertragenden Aufgaben, Beachtung der Satzungen und der weiteren Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes sowie Achtung und Grundsätze des Roten Kreuzes und die Förderung seines Ansehens durch ein vorbildliches Verhalten.

(2) Ordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13 – Fördernde Mitglieder

(1) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts werden; sie entrichten an den Kreisverband Bremen einen Jahresbeitrag.

(2) Fördernde Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 20 durch Delegierte vertreten.

(3) Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern wird schriftlich vereinbart.

(4) Fördernde Mitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit kündigen.

§ 14 – Korporative Mitglieder

(1) Gemeinnützige Organisationen, die im Bereich der Aufgaben des Kreisverbandes Bremen tätig sind, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind schriftlich festzulegen.

(2) Die Höhe der von den korporativen Mitgliedern zu leistenden Beiträge wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Mitglied festgelegt.

(3) Die korporativen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch je drei Delegierte vertreten.

(4) Korporative Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende ihren Austritt erklären.

§ 15 – Ehrenmitglieder

Personen, die mindestens zehn Jahre aktiv im Kreisverband Bremen mitgearbeitet und sich dabei außerordentliche Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 16 – Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden, die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Uber den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern, die schuldhaft gegen ihre Pflichten aus § 12 Abs. 1 verstoßen haben, wird in einem Disziplinarverfahren entschieden. Das Verfahren regelt die Disziplinarordnung.

4. Abschnitt – Organisation

§ 17 – Organe

(1) Organe des Kreisverbandes Bremen sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • der erweiterte Vorstand

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Einfache Fahrlässigkeit begründet keine Haftung.

(3) Alle Amter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisverbandes Bremen können nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.

(5) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung einmal zu wiederholen; bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes Bremen.

(2) DieMitgliederversammlung

  •  berät und beschließt über grundsätzliche Fragen der Rotkreuz-Arbeit,
  • nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen,
  • beschließt den Jahresabschluss,
  • beschließt die Entlastung des Vorstandes,
  • genehmigt den Wirtschaftsplan,
  • entscheidet über die Bestätigung der Wahl der Leiterin oder des Leiters des Jugendrotkreuzes und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters des Jugendrotkreuzes,
  • bestellt die Wirtschaftsprüferin bzw. den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses des Kreisverbandes Bremen,
  • beschließt über Anderungen der Satzung und die Auflösung des Kreisverbandes, wobei solche Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes und andere Inhaber eines Wahlamtes aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen.

§ 19 – Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Kreisverbandes Bremen, den Delegierten der fördernden Mitglieder und den Delegierten der korporativen Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder und Delegierte (stimmberechtigte Mitglieder) haben je eine Stimme. Übertragungen des Stimmrechts sind nicht zulässig.

(3) Mitglieder, die hauptamtlich im Kreisverband Bremen tätig sind, nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

§ 20 – Wahl der Delegierten der fördernden Mitglieder

(1) Die Delegierten, die die fördernden Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten (§ 13 Abs. 4), werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt jeweils am 1. Mai des Wahljahres.

(2) Neun Monate vor Ablauf der Wahlperiode beginnt der Vorstand mit den Vorbereitungen für die Neuwahl. Er richtet in einer periodischen Veröffentlichung an die fördernden Mitglieder die Anfrage,

  • ob sie bei der Delegiertenwahl von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen wollen,
  • ob sie für die Delegiertenwahl eine oder mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten in Vorschlag bringen wollen.

Das fördernde Mitglied kann als Kandidatin oder Kandidaten nur sich selbst oder andere fördernde Mitglieder vorschlagen. Ordentliche Mitglieder können, auch wenn sie zugleich fördernde Mitglieder sind, nicht als Delegierte gewählt werden.

(3) lm ersten Quartal des Wahljahres werden die Delegierten im Wege der Briefwahl gewählt. An der Wahl nehmen nur die fördernden Mitglieder teil, die bis zum Jahreswechsel schriftlich erklärt haben, dass sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen wollen. Die Stimmzettel und eine Wahlinformation sind spätestens im Januar zu versenden.

(4) Für je fünfhundert fördernde Mitglieder ist eine Delegierte oder ein Delegierter zu wählen. Die Mitgliedschaft wird auf die nächste durch 500 teilbare Zahl aufgerundet, wenn die Differenz zu dieser Zahl geringer ist als 50.

(5) In die Stimmzettel sind die nach Abs. 2 vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten aufzunehmen. Ist die Zahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten geringer als die nach Abs. 4 vorgesehene Delegiertenzahl, so verringert sich die Zahl der Delegierten entsprechend.

(6) Gültig sind die bis zum Ablauf des Monats März des Wahljahres beim Kreisverband Bremen eingehenden eigenhändig unterschriebenen Stimmzettel, wenn das fördernde Mitglied

  • mindestens eine Kandidatin oder einen Kandidaten
  • höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten, wie Delegierte zu wählen sind, angekreutzt hat.

(7) Endet das Mandat einer Delegierten oder eines Delegierten vor Ablauf der Wahlperiode, so tritt an ihre oder seine Stelle die oder der durch die Wahl Nächstberufene oder Nächstberufener. Ist durch die Wahl keine Nächstberufene oder kein Nächstberufener vorhanden, so bleibt das Delegiertenmandat bis zur nächsten Wahl unbesetzt.

(8) Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden vom Vorstand durch eine Wahlordnung geregelt.

§ 21 – Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, statt. Die oder der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie oder er ist hierzu verpflichtet, mit einer Frist von sechs Wochen, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so wird die Mitgliederversammlung vom ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den Einrichtungen des Kreisverbandes sowie durch Bekanntgabe im Weser-Kurier unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder können Zusatzanträge zur Tagesordnung stellen: Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes Bremen eingehen. Später eingehende Anträge können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe. Die Stimmabgabe ist jedoch geheim durchzuführen, wenn dies von zehn stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird.

(7) Die Vorbereitung der nach § 18 Abs. 3 durchzuführenden Wahlen kann durch eine Wahlordnung geregelt werden.

(8) Die Niederschrift liegt spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes Bremen für alle Mitglieder zur Einsicht aus.

§ 22 – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Kreisverband. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für eine rechtswirksame Verpflichtung des Kreisverbandes Bremen bedarf es der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines die bzw. der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(2) Der Vorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Mitglieder und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ des Kreisverbandes Bremen zugewiesen sind. Er hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Deutschen Roten Kreuzes gewahrt werden und dass die Gemeinschaften ihre Tätigkeiten im Rahmen der für sie verbindlichen Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes ausüben.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Vorbereitung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplanes,
  2. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken sowie die Aufnahme von Darlehnen,
  3. die Wahl der Delegierten für die Landesversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes des Kreisverbandes Bremen,
  4. die Beschlussfassung über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder,
  5. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  6. die Bildung und Auflösung von Gemeinschaften,
  7. die Einsetzung von Arbeitskreisen und Ausschüssen,
  8. die Bestimmung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Arbeitskreisen und Ausschüssen sowie die Bestätigung der Bereitschaftsleiterin und Bereitschaftsleiter.
  9. die Bestellung und Abberufung der Kreisgeschäftsführerin oder des Kreisgeschäftsführers auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden.
  10. in Abweichung von §18 Absatz 2 Buchstabe h die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts. Bremen oder vom Finanzamt Bremen-Mitte vorgeschrieben werden; die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) lm Ausnahmefall können abweichend von §17 Absatz 5, Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Ein Beschluss ist gefasst, wenn kein Vorstandsmitglied widersprochen hat und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 23 – Zusammensetzung und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • der oder dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
  • der Kreisverbandsärztin oder dem Kreisverbandsarzt
  • der Justitiarin oder dem Justitiar

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Die Kreisgeschäftsführerin oder der Kreisgeschäftsführer, die Kreisbereitschaftsleiterin und der Kreisbereitschaftsleiter nehmen an der Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Mitglieder des erweiterten Vorstandes, andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisverbandes und Sachverständige können von der oder dem Vorsitzenden oder dem Vorstand zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(4) Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung hat die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. Der Vorstand entscheidet in der Angelegenheit endgültig in einer weiteren Sitzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes werden den Vorstandsmitgliedern alsbald übersandt.

§ 24 – Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand

  1. berät über grundsätzliche Angelegenheiten der Rotkreuz-Arbeit,
  2. wählt die im § 25 Abs. 2 genannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes,
  3. beschließt über die für die Mitgliederversammlung vorgesehene Tagesordnung,
  4. beschließt über den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Tätigkeitsbericht,
  5. bestellt auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes eine Konventionsbeauftragte oder einen Konventionsbebeauftragten, eine Rotkreuzbeauftragte oder einen Rotkreuzbeauftragten und eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten,
  6. beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes Bremen und die Verleihung von Ehrenurkunden

§ 25 – Zusammensetzung und Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. den Mitgliedern des Vorstandes,
  2. der Leiterin oder dem Leiter und der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der ehrenamtlichen Sozialarbeit,
  3. der Kreisbereitschaftsleiterin und der stellvertretenden Kreisbereitschaftsleiterin
  4. dem Kreisbereitschaftsleiter und dem stellvertretenden Kreisbereitschaftsleiter,
  5. der Leiterin oder dem Leiter und der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Altkameradschaft ,
  6. der Leiterin oder dem Leiter und der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter des Jugendrotkreuzes.

(2) Der erweiterte Vorstand kann bis zu sieben Persönlichkeiten als weitere Mitglieder für die Dauer seiner Amtsperiode hinzuwählen. Ihr Mandat endet mit dem Ablauf der Wahlperiode.

(3) Der erweiterte Vorstand wird mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden beantragen.

(4) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe. Die Stimmabgabe ist geheim durchzuführen, wenn dies von drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes beantragt wird.

(5) § 23 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Satz 1 und Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 26 – Die oder der Vorsitzende

(1) Die oder der Vorsitzende ist Repräsentantin bzw. Repräsentant des Kreisverbandes Bremen und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

(2) Die oder der Vorsitzende wirkt darauf hin, dass die Organe des Kreisverbandes Bremen und die Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Die oder der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; darüber ist das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die oder der Vorsitzende nimmt die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm von der Mitgliederversammlung, vom Vorstand oder vom erweiterten Vorstand übertragen werden; sie oder er ist für die Bildung und Leitung der DRK-Leitungsgruppe des Kreisverbandes Bremen zuständig.

(5) Die oder der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner Befugnisse auf andere Mitglieder des Vorstandes übertragen; die Verantwortung und das Recht zur Eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

§ 27 – Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Satz 2 – 4 gelten entsprechend.

§ 28 – Schiedsgericht

(1) AlleRechtsstreitigkeiten

  • zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
  • zwischen Einzelmitgliedern,
  • zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, in ihren oder seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes, die Bestandteil dieser Satzung ist und ihr als Anlage beigefügt ist.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5. Abschnitt – Verwaltung, Gemeinnützigkeit

§ 29 – Kreisgeschäftsstelle

(1) Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von einer hauptamtlichen Kreisgeschäftsführerin oder einem hauptamtlichen Kreisgeschäftsführer geleitet. Die Kreisgeschäftsführerin oder der Kreisgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter aller hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Vorstand kann VertreterInnen bestellen.

(2) Die Kreisgeschäftsführerin oder der Kreisgeschäftsführer untersteht dem Vorstand und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten sowie für die Ausführung der satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes Bremen handelt, verantwortlich. Sie bzw. er ist insoweit besonderer Vertreterin oder Vertreter des Kreisverbandes im Sinne des § 30 BGB.

(3) Das Nähere kann durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung oder einen Befugniskatalog geregelt werden.

§ 30 – Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mittel des Kreisverbandes Bremen sind im Rahmen eines Wirtschaftsplanes und der satzungsgemäßen Aufgaben sparsam zu verwenden. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Jahresrechnung wird durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft . Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. lm Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände dazustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

§ 31 – Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Kreisverbandes ist die

  • Förderung der Jugendhilfe
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung der Volks- und Berufsbildung
  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • Förderung des Umweltschutzes
  • Förderung des Wohlfahrtswesens
  • Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die im §3 der Satzung genannten Aufgaben.

(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Kreisverbandes für steuerlich begünstigte Tätigkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Bremen e. V. übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Rotes Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, wobei der Vermögensempfänger die Mittel nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

6. Abschnitt – Ordnungs- und Eilmaßnahmen

§ 32 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt der Vorstand fest, dass ein Mitglied

  • seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung verletzt,
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Mitgliedern duldet,

so kann der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Vorstand im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitglieds selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann der Kreisvorstand einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder eines Mitgliedsverbandes abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann der Mitgliedsverband gem. § 16 aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.

(4) Bei korporativen Mitgliedern ist als Ordnungsmaßnahme nur der Ausschluss zulässig.

§ 33 – Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisung erteilen. Sie oder er kann sich hierzu einer Beauftragten bzw. eines Beauftragten bedienen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende soll, bevor sie oder er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Ihre bzw. seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Kreisverband zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

(2) Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Kreisvorstandes über die Maßnahmen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

7. Abschnitt – Inkrafttreten

§ 34 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreisverbandes Bremen vom 09.06.2016 außer Kraft.

(2) Delegierte der fördernden Mitglieder werden nach Maßgabe des § 20 erstmals im Jahr 2000 gewählt.

Bremen, den 15.06.2017

René Benkenstein
Vorsitzender

Wolfgang Mahlstedt
Schatzmeister